Hinweisgeberschutzgesetz
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einführung einer internen Meldestelle i.S.v. §14 I Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Umgang mit Hinweisen zu Fehlverhalten
Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, an die sich die Beschäftigten bei Verstößen wenden können. Die Diözese Passau hat diese Aufgaben an die nachfolgend genannte Rechtsanwaltskanzlei übertragen. Grundsätzlich sollen alle Meldungen über diese Meldestelle erfolgen. Sämtliche dort genannten Kommunikationswege (Email, Fax, Brief, Telefon, auf entsprechendes Ersuchen auch ein persönliches Gespräch) können für Hinweise/Meldungen verwendet werden:
Westenberger ANWÄLTE
Rechtsanwalt Alban Westenberger
Steiningergasse 2
94032 Passau
Tel.: +49 851 2009180
Fax.: +49 851 20091890
Email: kanzlei@westenberger-anwaelte.de
Hinweise und Meldungen sind bei sämtlichen Verstößen im Bereich der Diözese Passau - wie in §2 HinSchG aufgelistet - ausdrücklich erwünscht!
Genutzt werden kann die Meldestelle von allen Beschäftigten und Mitarbeitern der Diözese (z.B. von Arbeiternehmern, Beamten, Auszubildenden, Praktikanten, Mitarbeitern von Lieferanten, arbeitnehmerähnlichen Personen und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kenntnisse von Verstößen erlangt haben). Der erforderliche Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist dabei bereits gegeben, wenn das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und die arbeitsrechtlichen Auswirkungen die laufende, zukünftige oder frühere berufliche Tätigkeit betreffen.
Nicht genutzt werden sollte die interne Meldestelle allerdings (da sie hierfür nicht zuständig ist) für allgemeine Beschwerden über “die Kirche”, bloßes “sich ‑Luft-machen” über Kolleginnen und Kollegen, Klagen über mangelnde Mitarbeiterparkplätze oder Beschwerden über die Höhe der Kirchensteuer.
Seien sie bitte versichert, dass es keine Vergeltungsmaßnahmen oder Repressalien für Meldungen geben wird, die in gutem Glauben gemacht werden! Dies ist zum einen nach §36 HinSchG verboten und kann zum anderen Schadenersatzansprüche nach §37 HinSchG auslösen. Gleiches gilt jedoch auch für vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldungen gem. §38 HinSchG. Für Hinweise die bei der Meldestelle und auch bei der Weiterverfolgung eingehen, wird in jedem Fall die Datensicherheit, der Datenschutz und sofern gewünscht auch die Anonymität der Hinweisgeber gewahrt.
Wie genau mit eingehenden Hinweisen umgegangen wird, soll Ihnen der nachstehende Ablauf kurz erläutern:
- Hinweisgeber:
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Person erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdige Handlung
- Meldung:
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Hinweis an Meldestelle (z.B. per Tel., Fax, Email, Brief, persönlich)
- Untersuchung:
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Eingangsbestätigung und Prüfung, ggf. Nachforschung durch die Meldestelle
ob der Hinweis stichhaltig ist und ob der gemeldete Verstoß eine Rechtsverletzung gem. § 2 HinSchG ist. - Entscheidung:
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Liegt eine Rechtsverletzung vor, werden disziplinarische oder juristische Konsequenzen ergriffen
- Folgemaßnahmen:
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Überprüfung ob durch die Entscheidung alle Verstöße beseitigt sind oder ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.
- Rückmeldung:
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Die Meldestelle informiert den Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten über gegebenenfalls ergriffene Folgemaßnahmen.