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Hinweisgeberschutzgesetz

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur Einführung einer internen Meldestelle i.S.v. §14 I Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Umgang mit Hinweisen zu Fehlverhalten

Nach dem Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz sind Beschäf­ti­gungs­ge­ber mit jeweils in der Regel min­des­tens 50 Beschäf­tig­ten ver­pflich­tet eine inter­ne Mel­de­stel­le ein­zu­rich­ten und zu betrei­ben, an die sich die Beschäf­tig­ten bei Ver­stö­ßen wen­den kön­nen. Die Diö­ze­se Pas­sau hat die­se Auf­ga­ben an die nach­fol­gend genann­te Rechts­an­walts­kanz­lei über­tra­gen. Grund­sätz­lich sol­len alle Mel­dun­gen über die­se Mel­de­stel­le erfol­gen. Sämt­li­che dort genann­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge (Email, Fax, Brief, Tele­fon, auf ent­spre­chen­des Ersu­chen auch ein per­sön­li­ches Gespräch) kön­nen für Hinweise/​Mel­dun­gen ver­wen­det werden:

Wes­ten­ber­ger ANWÄL­TE
Rechts­an­walt Alban Wes­ten­ber­ger
Stei­nin­ger­gas­se 2
94032 Pas­sau
Tel.: +49 851 2009180
Fax.: +49 851 20091890
Email: kanzlei@​westenberger-​anwaelte.​de

Hinweise und Meldungen sind bei sämtlichen Verstößen im Bereich der Diözese Passau - wie in §2 HinSchG aufgelistet - ausdrücklich erwünscht!

Genutzt wer­den kann die Mel­de­stel­le von allen Beschäf­tig­ten und Mit­ar­bei­tern der Diö­ze­se (z.B. von Arbei­ter­neh­mern, Beam­ten, Aus­zu­bil­den­den, Prak­ti­kan­ten, Mit­ar­bei­tern von Lie­fe­ran­ten, arbeit­neh­mer­ähn­li­chen Per­so­nen und Per­so­nen, die bereits vor Beginn eines Arbeits­ver­hält­nis­ses Kennt­nis­se von Ver­stö­ßen erlangt haben). Der erfor­der­li­che Zusam­men­hang mit der beruf­li­chen Tätig­keit ist dabei bereits gege­ben, wenn das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (HinSchG) und die arbeits­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen die lau­fen­de, zukünf­ti­ge oder frü­he­re beruf­li­che Tätig­keit betreffen. 

Nicht genutzt wer­den soll­te die inter­ne Mel­de­stel­le aller­dings (da sie hier­für nicht zustän­dig ist) für all­ge­mei­ne Beschwer­den über die Kir­che”, blo­ßes sich ‑Luft-machen” über Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, Kla­gen über man­geln­de Mit­ar­bei­ter­park­plät­ze oder Beschwer­den über die Höhe der Kirchensteuer.

Sei­en sie bit­te ver­si­chert, dass es kei­ne Ver­gel­tungs­maß­nah­men oder Repres­sa­li­en für Mel­dun­gen geben wird, die in gutem Glau­ben gemacht wer­den! Dies ist zum einen nach §36 HinSchG ver­bo­ten und kann zum ande­ren Scha­den­er­satz­an­sprü­che nach §37 HinSchG aus­lö­sen. Glei­ches gilt jedoch auch für vor­sätz­li­che oder grob fahr­läs­si­ge Falsch­mel­dun­gen gem. §38 HinSchG. Für Hin­wei­se die bei der Mel­de­stel­le und auch bei der Wei­ter­ver­fol­gung ein­ge­hen, wird in jedem Fall die Daten­si­cher­heit, der Daten­schutz und sofern gewünscht auch die Anony­mi­tät der Hin­weis­ge­ber gewahrt.

Wie genau mit eingehenden Hinweisen umgegangen wird, soll Ihnen der nachstehende Ablauf kurz erläutern:

Hinweisgeber:

Person erhält Kenntnis über mutmaßlich meldungswürdige Handlung

Meldung:

Hinweis an Meldestelle (z.B. per Tel., Fax, Email, Brief, persönlich)

Untersuchung:

Eingangsbestätigung und Prüfung, ggf. Nachforschung durch die Meldestelle
ob der Hinweis stichhaltig ist und ob der gemeldete Verstoß eine Rechtsverletzung gem. § 2 HinSchG ist.

Entscheidung:

Liegt eine Rechtsverletzung vor, werden disziplinarische oder juristische Konsequenzen ergriffen

Folgemaßnahmen:

Überprüfung ob durch die Entscheidung alle Verstöße beseitigt sind oder ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Rückmeldung:

Die Meldestelle informiert den Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten über gegebenenfalls ergriffene Folgemaßnahmen.

Hier können Sie den Gesetzestext einsehen und herunterladen: